Bausparkassen

Bausparkassen
Zwecksparkassen (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche; vgl.  öffentliche Kreditinstitute), die das Kollektivsparen mit dem Ziel der Finanzierung von wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen fördern ( Bausparen).
- Rechtsgrundlagen:  Kreditwesengesetz (KWG) und Bausparkassengesetz i.d.F. vom 15.2. 1991 (BGBl I 454) m.spät.Änd.
- Aufsichtsbehörde: Für öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche B. das  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
- Rechtsformen für private B.: Seit 1.1.1973 nur die Rechtsform der AG; andere Rechtsformen sind nur bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden B. zulässig.

Lexikon der Economics. 2013.

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